Europa- und Kommunalwahl am 09.06.2024
IHRE ANSPRECHPARTNER
stellv. Wahlleiterin
Frau Constanze Weckbach
Telefon: 038209/ 48017
constanze.weckbach@gemeinde-sanitz.de
INFORMATIONEN FÜR KANDIDIERENDE ZU DEN KOMMUNALWAHLEN 2024
Auf seiner Internetseite https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Kommunalwahlen/2024/ finden Sie allgemeine Informationen zu den Kommunalwahlen. Ebenso finden Sie Informationen für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zusammengefasst dargestellt unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Kommunalwahlen/Kandidieren-2024/. Eine Mustersatzung für eine Wählergruppe ist unter https://www.laiv-mv.de/static/LAIV/Wahlen/Infoboxen/Wahlbewerber/KW%202024/Mustersatzung%20W%C3%A4hlergruppe%20Stand%2003.2023.docx abrufbar.
Wer als Mitglieder der Gemeindevertretung kandidieren möchte, kann dies als Einzelbewerber tun oder als Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe. Die Unterlagen müssen bis spätestens 26.03.2024 (Dienstag) um 16 Uhr in der Gemeindewahlbehörde eingegangen sein! Empfohlen wird eine möglichst zeitnahe Einreichung, damit fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen rechtzeitig korrigiert werden können. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben bei Bewerbungen zusätzlich eine eidesstattliche Erklärung zur Wählbarkeit einzureichen (Anlage 6). Die online-ausfüllbaren Formulare finden Sie unter: www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/#KW.
Alternativ können Sie die Formulare direkt hier herunterladen:
Anlage 4 – Formblatt 4.1.1 Wahlvorschlag (Partei oder Wählergruppe)
Anlage 4 – Formblatt 4.2 Wahlvorschlag Einzelbewerbung
Anlage 4 – Formblatt 4.1.2 Niederschrift Versammlung Partei
Anlage 4 – Formblatt 4.1.3 Zustimmungserklärung und Wählbarkeitsbescheinigung
Anlage 6 – Wählbarkeit von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern im Herkunftsstaat
INFORMATIONEN FÜR UNIONSBÜRGERINNEN UND UNIONSBÜRGER
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) können an der Wahl zum Europäischen Parlament gem. Artikel 22 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.
Über die Wahlteilnahme in Deutschland oder im Herkunfts- Mitgliedsstaat informiert die Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland. Bitte beachten Sie, dass das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden darf!
INFORMATIONEN FÜR DEUTSCHE IM EU-AUSLAND
Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen sind auch Deutsche im Ausland (=Auslandsdeutsche) wahlberechtigt, die am Wahltag in den Gebieten der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seit mindestens drei Monaten wohnen oder sich sonst gewöhnlich aufhalten (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2b EuWG) und die nicht in Deutschland gemeldet sind. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag (Anlage 2) auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Zuständig ist die Gemeinde, in der sie vor ihrem Fortzug zuletzt gemeldet waren.
Außer der Bundesrepublik Deutschland sind zurzeit Mitgliedstaaten der Europäischen Union: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und der Gemeinde im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss spätestens am 21. Tag vor der Wahl (= 19. Mai 2024) bei der zuständigen Gemeinde in Deutschland eingehen. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Deutsche, die sich vorübergehend – zum Beispiel während eines Urlaubs – im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.
Weitere Informationen für Auslandsdeutsche erhalten Sie unter folgendem Link:
https://www.bundeswahlleiterin.de/europawahlen/2024/informationen-waehler/deutsche-im-ausland.html
Die erforderlichen Formulare können direkt hier heruntergeladen werden und liegen zusätzlich in gedruckter Form im Einwohnermeldeamt bereit.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Anlage 2